Europarat

Der europarat wurde gegründet, um die Ideale der individuellen Freiheit, des Rechtsstates und der demokratischen Grundsätze in einer größeren Einheit zu pflegen und zu entwickeln. Der Europarat ist eine zwischenstaatliche beratende Organisation mit Mitgliedern aus 47 Ländern, die ungefähr 800 Millionen Personen vertreten. 

1986 hat der europarat ein europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche verwendeten Wirbeltiere herausgegeben: „Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 123, 1986)“.

Am 15. Juli 2007 wurde der Anhang durch den revidierten Anhang A ersetzt. Damit können die Richtlinien zur Unterbringung des Europarates in diesem Anhang gefunden werden. 
Hiernach finden Sie einen Auszug (nicht auf Niederländisch verfügbar) aus den Richtlinien in Bezug auf humane Endpunkte.

Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Artikel 5

(...)

3. wohlbefinden und Gesundheitszustand der Tiere müssen so sorgfältig und häufig überprüft werden, daß keine schmerzen, vermeidbaren leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten.

4. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich abgestellt werden.

Artikel 7

Ist ein Verfahren unumgänglich, so muß die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen.

Artikel 9

1. Soll ein Tier einem Verfahren unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden erheblichen Schmerzen zu rechnen ist, so muß dieses Verfahren der zuständigen Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt werden.

(...)

Artikel 11

1. Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.

2. Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat.

3. Soll am Ende eines Verfahrens:

a) ein Tier am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird;
b) ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muß es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden.

(...)