EU-Richtlinie 2010/63/EU

Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.

Die Europäische Union (EU) ist eine Gemeinschaft 28 unabhängiger Staaten und wurde gegründet, um die politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zu verbessern. 

2010 hat die EU die revidierte Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für experimentelle und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere bestätigt.

Folgende Erwägungen und Artikel aus der Richtlinie finden auf die Implementierung humaner Endpunkte Anwendung. 

Erwägungen

(2). Das wohlergehen von Tieren ist ein Wert der Union, der in Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.

(12). Tiere haben einen intrinsischen Wert, der respektiert werden muss. Auch bestehen seitens der Öffentlichkeit ethische Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Tieren in Verfahren. Aus diesem Grund sollten Tiere stets als fühlende Wesen behandelt werden, und ihre Verwendung in Verfahren sollte auf Bereiche beschränkt werden, die letztendlich einen Nutzen für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt nach sich ziehen können. Der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Bildungszwecken sollte deshalb nur dann erwogen werden, wenn es keine tierversuchsfreie Alternative gibt. Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren in anderen Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, sollte untersagt werden.

(14). Die ausgewählten Methoden sollten wegen des in dem Zeitraum vor dem Tod gefühlten schweren Leidens den Tod als endpunkt eines Versuchs möglichst vermeiden. Wenn möglich, sollte der Tod durch möglichst schmerzlose Endpunkte ersetzt werden, die klinische Anzeichen verwenden, mit denen der bevorstehende Tod erkannt werden kann, um es dadurch zu ermöglichen, das Tier zu töten, ohne dass es weiter leiden muss.

(15). Die Anwendung unangemessener Tötungsmethoden kann für ein Tier erhebliche schmerzen, Ängste und Leiden verursachen. Der Grad der Sachkunde der Person, die diesen Vorgang ausführt, ist ebenso bedeutend. Tiere sollten deshalb nur von einer sachkundigen Person und unter Verwendung einer Methode getötet werden, die für die jeweilige Tierart angemessen ist.

(23). Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.

Artikel

Art. 6. Tötungsmethoden​

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere unter geringstmöglichen schmerzen, leiden und Ängsten getötet werden.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere in der Einrichtung eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders von einer sachkundigen Person getötet werden.

Article 13. Wahl der Methode​

1. Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die bestimmte Arten von Methoden verbieten, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie ohne Verwendung eines lebenden Tiers gibt, die nach dem Unionsrecht anerkannt ist.

2. Ist aus mehreren Versuchsverfahren auszuwählen, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, dass in größtem Maße die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(a) Verwendung der geringstmöglichen Anzahl von Tieren;
(b) Verwendung von Tieren, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden;
(c) Verursachung der geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden;

und bei dem die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufrieden stellende Ergebnisse geliefert werden.

3. Der Tod ist als endpunkt eines Verfahrens möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss das Verfahren so gestaltet sein, dass:

(a) möglichst wenige Tiere sterben und
(b) die Dauer und Intensität des Leidens des Tieres auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und soweit wie möglich ein schmerzloser Tod gewährleistet ist.

Art.14. Betäubung​

5. Sobald der Zweck des Verfahrens erreicht ist, sind Maß­ nahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.

Art.17. Ende des Verfahrens

2. Am Ende des Verfahrens entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es weiterhin mittelstarke oder starke Schmerzen, mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste empfinden oder mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.

Art.24. Spezifische Anforderungen an das Personal

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen:
(a) gewährleisten, dass unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden, die bei einem Tier im Laufe eines Verfahrens verursacht werden, beendet werden und (...).

Art.33. Pflege und Unterbringung​

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Hinblick auf die Pflege und Unterbringung von Tieren Folgendes:

(d) es werden Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird und (...)

Gesetzgebung Zebrabärblinge

Zebrabärblinge sind Wirbeltiere und unterstehen damit der Gesetzgebung über Tierversuche. Ausnahmen sind das Embryo- und das Larvenstadium bis einschließlich Tag 5. Das Kriterium für die Gesetzgebung sind „selbständig Nahrung aufnehmende Larven“ (EU-Richtlinie 2010/63). Das heißt kurz zusammengefasst, sobald sich die Larven selbständig durch das Wasser bewegen können, ihr Verdauungskanal funktioniert und sie beginnen, Beutetiere zu jagen.

In Bezug auf die Unterbringung und Betreuung von Zebrabärblingen gelten allgemeine Regeln betreffend die Haltung von Fischen, was bedeutet, dass die Weise der Haltung der Art angepasst sein muss (EU-Richtlinie 2010/63). Es gibt (noch) keine genauen Vorschriften in Bezug auf die Unterbringung, z. B. zur Dimension der Becken und in Bezug auf die Anreicherung. Die FELASA-Richtlinien werden erwartungsgemäß demnächst präsentiert.

Für das Töten von Fischen gibt es spezifische Richtlinien, z. B. die AVMA Guidelines for the Euthanasia of Animals: 2013 Edition. Auch die Richtlinie 2010/63/EU enthält Richtlinien zur euthanasie von Fischen.

Das ILAR Journal Band 53 (2) enthält eine Serie Artikel und Richtlinien zu verschiedenen Aspekten der Haltung von Zebrabärblingen (IACUC; Guide for the Care and Use of Laboratory Animals).