UKCCCR

Die Richtlinien für das wohlergehen von Tieren in der experimentellen Neoplasieforschung wurden vom „United Kingdom Coordinating Committee of Cancer Research“ (UKCCCR) [britischer Koordinationsausschuss für die Krebsforschung] entwickelt.

Dieser Ad-Hoc-Ausschuss wurde 1988 von den großen Organisationen in Großbritannien gebildet, die an der Finanzierung der Krebsforschung beteiligt sind, um Richtlinien für Versuchstierforscher in der experimentellen Neoplasieforschung zu entwickeln. Die zweite, revidierte Fassung dieser Richtlinien wurde 1997 publiziert und ist hier zu finden.

Die Vorschriften für die Krebsforschung (Neoplasieforschung) des UKCCCR gehen weiter als die niederländischen Richtlinien des „Code of Practice Kankeronderzoek“ verhaltenskodex zur Krebsforschung]. Auch in Bezug auf humane Endpunkte wird auf spezifische, mit der Krebsforschung zusammenhängende Aspekte näher eingegangen. Zugleich gilt auch hier die Planung und Durchführung einer Pilotstudie als allgemeine Empfehlung (ebenso wie bei den CCAC-Richtlinien) und wird danach gestrebt, das Verfahren zur Feststellung des ersten möglichen Endpunktes und der entsprechenden Veränderungen vom Forscher aufzeichnen (veröffentlichen) zu lassen. 
Hiernach werden Auszüge aus den Richtlinien wiedergegeben, die für die Anwendung humaner Endpunkte von Bedeutung sind.

UKCCCR-Richtlinien für das Wohlergehen von Tiere in der experimentellen Neoplasieforschung

Allgemeine Empfehlungen:

  1. Alle Beteiligten müssen über die gesetzlich bestimmten und ethischen Verantwortlichkeiten eines jeden anderen Beteiligten informiert und in der Erkennung von Endpunkten geschult sein.
  2. Die möglichen nachteiligen Effekte (auf das wohlergehen), die auftreten können, müssen bestimmt werden. 
  3. schmerzen bzw. großer stress müssen durch die Anwendung von Anästhetika, analgetika, einer Verfeinerung der Technik und einer Implementierung früher humaner Endpunkte stark reduziert werden. 
  4. Spezielle Verfahren sind festzulegen.
  5. Pilotstudien müssen durchgeführt werden.
  6. Versuchsleiter sind anzuregen, Erfahrungen bei der Berichtigung humaner Endpunkte zu veröffentlichen.
  7. Das Design aller Versuche muss den höchsten wissenschaftlichen Standards entsprechen.

 

APPENDIX 3 - Humane Endpunkte und einschränkende klinische Symptome 

In Genehmigungen für Versuchsprotokolle und Einschränkungen der belastung müssten spezifizierte experimentelle oder humane Endpunkte angegeben sein, die eine angemessene und rechtzeitige Intervention erfordern.

Diese Kriterien müssen vor Beginn der Studie festgestellt werden. Folgende klinische Symptome können brauchbar sein: 

  • Dauernde anorexie oder dehydrierung
  • Konsistenter oder rascher Gewichtsverlust von 20 % in 72 Stunden
  • Unvermögen, aufrecht zu stehen oder zu bewegen 
  • Muskelatrophie oder schwere Abmagerung
  • moribund, lethargisch oder nicht imstande, auf leichte Reize zu reagieren
  • hypothermie (Unterkühlung)
  • Bewusstlosigkeit oder koma
  • Blutige oder mukopurulente Absonderung aus jeder Öffnung
  • Erschwerte Atmung - hauptsächlich, wenn sie gemeinsam mit einer Triefnase und/ oder zyanose auftritt
  • Vergrößerte Lymphdrüsen oder Milz
  • Anämie
  • Geschwürbildende Tumoren oder große Tumoren, die eine normale Bewegung beeinträchtigen
  • Signifikant aufgetriebener Bauch, oder eine Belastung durch einen Ascites von mehr als 10 % des Basiskörpergewichts
  • inkontinenz oder lang andauernder Durchfall.

Weist ein einzelnes Tier ein oder mehrere dieser Symptome auf, muss das Tier sofort getötet werden. Etwaige verbleibende Tiere müssen in Bezug auf Veränderungen ihres Zustandes genau überwacht werden.